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Nachstehend finden Sie einige Informationen aus dem Bereich der Gewerbesteuer
Die Gemeinden sind berechtigt, Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben. Erhebungsberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Gewerbebetrieb oder eine Betriebsstätte des Gewerbebetriebes befindet.
Der Steuergegenstand für die Gewerbesteuer wird zunächst durch § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) festgelegt. Danach unterliegt jeder bestehende Betrieb im Inland der Gewerbesteuer.
§ 2 Abs. 2 GewStG nennt einige Unternehmensformen, die stets im vollen Umfang als Gewerbebetrieb gelten. Beispiele dafür sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG). Sie sind Gewerbebetriebe kraft Rechtsform.
Soweit diese einen Gewerbebetrieb kennzeichnenden Gesellschaftsformen nicht vorliegen, muss im Einzelfall an der Art der gewerblichen Tätigkeit festgestellt werden, ob ein Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes vorliegt (Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.
Der Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage (Ertragsermittlung)
Der Gewerbeertrag basiert auf dem in der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens ausgewiesenen Gewinn (§ 7 GewStG), der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (für Personen und Personengesellschaften) bzw. des Körperschaftsteuergesetzes (für juristische Personen) ermittelt wurde.
Gewerbesteuermessbetragsverfahren
Aus dem Gewerbeertrag wird durch das Finanzamt ein Steuermessbetrag ermittelt. Dieser wird durch das Finanzamt in einem besonderen Steuermessbescheid übernommen, der dem Gewerbetreibenden bzw.der zuständigen Gemeinde zugestellt wird.
Festsetzung und Entrichtung der Steuer
Die Gemeinden legen den Steuersatz für die Gewerbesteuer in eigener Verantwortung fest. Die Stadt Unna hat zur Zeit einen Gewerbesteuerhebesatz in Höhe von 450 %.
Die Gewerbesteuer wird aufgrund des vom Finanzamt erstellten Steuermessbescheides vom Steueramt der Gemeinde jährlich ermittelt und dem Gewerbetreibenden in Form eines Steuerbescheides mitgeteilt.
Die Berechnungsformel der Gemeinde lautet demnach:
Steuermessbetrag x Hebesatz = Jahressteuer
Die Gewerbesteuer wird mit vierteljährlichen Vorauszahlungen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Kalenderjahres erhoben.
Die Vorauszahlung bemisst sich grundsätzlich nach dem letzten Steuerbescheid. Da der unternehmerische Gewinn erst nach Ablauf des Geschäfts- und damit auch des Steuerjahres an die Finanzämter gemeldet wird und diese dann zunächst den entsprechenden Steuermessbetragsbescheid erlassen müssen, erhalten Steuerschuldner und Gemeinden erst nach Beendigung des Steuerjahres die Veranlagungsdaten. Aufgrund des nunmehr zu erstellenden Steuerbescheides gibt es regelmäßig Verschiebungen der Vorauszahlungen der Vorjahre durch Steuererstattungen bzw. Nachzahlungen.
Für weitere Informationen aus dem Bereich der Gewerbesteuer stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner gern zur Verfügung.
Weitere Links zu diesem Thema:
Satzung mit Gewerbesteuerhebesätze (3,22 MB)
Steuertermine und Abgabetermine
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kreisstadt Unna
Corinna Brühl
GewerbesteuerZimmer 206 (2.OG)
Telefon: 02303/103 296
Fax: 02303/103 272
Christiane Wiesner
GewerbesteuerZimmer 206 (2.OG)
Telefon: 02303/103 222
Fax: 02303/103 272
Rathausplatz 1
59423 Unna
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