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Im folgenden finden Sie einige Informationen und Ihre Ansprechpartner aus dem Bereich der Grundbesitzabgaben 

Zu den Grundbesitzabgaben gehört die Grundsteuer und die Benutzergebühren (Kanalbenutzungs-, Straßenreinigungs- und Abfallentsorgungsgebühren).

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist, wie die Gewerbesteuer, eine Realsteuer. Die Steuergegenstände werden nach ihrem Wert erfasst, ohne Berücksichtgigung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen.

Gegenstand dieser Steuer ist jeglicher Grundbesitz ohne Rücksicht auf Bebauung oder Nutzung.

Grundlage der Besteuerung ist der Grundsteuermessbetrag.
Dieser wird von der Bewertungsstelle des Finanzamtes berechnet. Durch Multiplikation des jeweiligen Hebesatzes der Gemeinde mit dem Messbetrag wird die maßgebliche Grundsteuer berechnet.

Der Rat der Kreisstadt Unna hat den Hebesatz ab 2003 für alle land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke (Grundsteuer A) auf 280 v.H. und für bebaute oder bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B) seit 2012 auf 475 v.H. festgesetzt.

Ausgenommen von der Grundsteuer ist lediglich solcher Grundbesitz, der für öffentliche Zwecke benutzt wird, wie z.B. Schulen, Kirchen u.ä. oder unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient.

Unter bestimmten Bedingungen kann die Grundsteuer auch teilweise erlassen werden, z.B. bei denkmalgeschützten Häusern.
 

Benutzungsgebühren

Niederschlagswassergebühren

Die Berechnung der Niederschlagswassergebühren erfolgt in Abhängigkeit von der Größe der bebauten und befestigten Flächen auf dem jeweiligen Grundstück, über das Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar in die Kanalisation eingeleitet wird.

 

Abwassergebühren / Kanalbenutzungsgebühren

Die Berechnungsgrundlage zur Schmutzwassergebühr ist aus technischen Gründen der Frischwasserverbrauch aus dem Vorvorjahr.

 

Straßenreinigung

Eine eventuelle Berechnung der Straßenreinigung erfolgt in Abhängigkeit von der Frontlänge des Grundstücks, vorausgesetzt die Straße unterliegt einer Reinigung gemäß der Straßenreinigungssatzung.

 

Abfallentsorgung

Restmüll

Restmüll Rhythmus Gebühr
80 Liter 14-täglich 159,48 €
80 Liter 4-wöchentlich 79,74 €
120 Liter 14-täglich 239,22 €
120 Liter 4-wöchentlich 119,61 €
240 Liter 14-täglich 478,44 €
240 Liter 4-wöchentlich 239,22 €
1.100 Liter 14-täglich 1.973,56 €
1.100 Liter 4-wöchentlich 986,78 €
5.500 Liter (Mulde) 14-täglich 10.964,35 €
7.000 Liter (Mulde) 14-täglich 13.954,60 €
je Beistellsack für Restmüll   5,40 €

Biomüll

Biomüll Rhythmus Gebühr
80 Liter 14-täglich 75,66 €
120 Liter 14-täglich 113,49 €
240 Liter 14-täglich 226,98 €
je Beistellsack für Biomüll   3,00 €

Altpapier

Altpapier Rhytmus Gebühr
120 Liter 4-wöchentlich kostenlos
240 Liter 4-wöchentlich kostenlos
1.100 Liter 4-wöchentlich kostenlos

 Austauschgebühr

Austauschgebühr
(ab der 2. Änderung)

  15,50 €

 

 

Preise gemäß Satzung zur Abfallentsorgung

Die Stadtbetriebe sind zwar mit der Kalkulation und Durchführung der Abfallentsorgung beauftrage, jedoch erfolgt die Auftragsvergabe von Änderungen aus organisatorischen Gründen über die Steuerabteilung.

Ein entsprechender Änderungswunsch kann schriftlich vom Eigentümer bei der Steuerabteilung der Kreisstadt Unna per Post, Fax, Email oder persönlich zur Unterschrift erfolgen.

Kreisstadt Unna
-Steuerabteilung-
Rathausplatz 1
59423 Unna
Fax.: 02303/ 103-272
Mail:
steuern(at)stadt-unna.de

 

Allgemeine Hinweise

Eigentumswechsel

Bei einem Eigentumsverkauf wird der neue Eigentümer über das Finanzamt in Dortmund der Kreisstadt Unna bekannt gegeben. Diese Bekanntgabe erfolgt aufgrund gesetzlicher Vorgaben aber in der Regel erheblich später als der tatsächliche Besitzübergang.

Damit jedoch eine zeitnahe Umschreibung auf den neuen Eigentümer erfolgen kann, bietet die Kreisstadt Unna regelmäßig ihren Kunden eine Eigentumsumschreibung nach Vorlgage der entsprechenden Kaufverträge an.

Dabei ist lediglich ein Auszug als Kopie aus dem Kaufvertrag mit folgendem Inhalt einzureichen:

 

  • Name und Adresse des Käufers und des Verkäufers
  • Lage des Objektes
  • Datum des wirtschaftlichen Überganges (Angabe Datum der Kaufpreiszahlung bzw. wann der Kaufpreis tatsächlich gezahlt wurde).

Bis zur erfolgten Umschreibung sind die Grundbesitzabgaben vom bisherigen Eigentümer anzufordern.

 

Fälligkeiten und Einzugsermächtigung

Die Steuern und die Benutzungsgebühren sind zu je 1/4 des Betrages bis zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen können diese für das folgende Jahr auch am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Abweichende Fälligkeiten sind jeweils den zugesandten Bescheiden zu entnehmen.

Eine Einzugsermächtigung für eine problemlose Zahlung der Grundbesitzabgaben finden Sie als als Vordruck im PDF-Format unter Formulare von A-Z.

 

Für weitere Informationen aus dem Bereich der Grundbesitzabgaben stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner gern zur Verfügung.

Informationen des für Sie zuständigen Finanzamtes finden Sie hier.


25.05.2012

Kreisstadt Unna

Anita Rickert

Grundbesitzabgaben
Buchstabenbereich A-Kas

Zimmer 208 (2.OG)
Telefon: 02303/103 224
Fax: 02303/103 272
E-Mail


Bärbel Heuser

Grundbesitzabgaben
Buchstabenbereich Kat-Z

Zimmer 208a (2.OG)
Telefon: 02303/103 267
Fax: 02303/103 272
E-Mail


Rathausplatz 1
59423 Unna

Öffnungszeiten:
Montag-Freitag
8:30-12:00 Uhr

Montag-Donnerstag
13:30-15:45 Uhr

Mittwochnachmittag geschlossen