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Anregung & Kritik
Kreisstadt Unna:
Nachstehend finden Sie einige Informationen und Ihre Ansprechpartner aus dem Bereich der Hundesteuer
Jede Gemeinde kann Hundesteuer erheben. Die Höhe ist daher auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Hier haben wir Ihnen einige Informationen zur Hundesteuer hinterlegt.Die Hundesteuer ist eine Abgabe, die das Halten von Hunden zu privaten Zwecken im Gemeindegebiet besteuert. Neben dem Einnahmezweck verfolgt die Hundesteuer auch den ordnungspolitischen Zweck, die Zahl der Hunde im Gemeindegebiet zu begrenzen.
Steuergegenstand
Die Hundesteuer wird in der Stadt Unna gemäß § 1 der jeweils gültigen Hundesteuersatzung für das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu persönlichen Zwecken im Stadtgebiet erhoben.Steuerpflichtig ist der Hundehalter.
Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat.
Anmeldung eines Hundes
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist.Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats.
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme und beim Zuzug aus einer anderen Gemeinde innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats bei der Kreisstadt Unna anzumelden.
Vordruck Anmeldung eines Hundes im PDF-Format (24 KB)
Abmeldung eines Hundes
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonstwie abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus dem Gemeindegebiet der Kreisstadt Unna weggezogen ist, bei der Steuerabteilung der Stadt Unna abzumelden.
Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Steuerabteilung der Kreisstadt Unna zurückzugeben.
Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
Sollte der Hund verstorben sein und ist dies durch eine tierärztliche Bescheinigung dokumentiert, so ist diese der Steuerabteilung der Kreisstadt Unna vorzulegen.
Vordruck Abmeldung eines Hundes im PDF-Format (24 KB)
Hinweise zu den An- und Abmeldungen
Bei Zuzug aus einer anderen Kommune ist neben der Anmeldung des Hundes zur Hundesteuer bei der Kreisstadt Unna auch eine Abmeldung von der Hundesteuer bei der Verwaltung des vorherigen Wohnsitzes vorzunehmen.Dies gilt auch für einen Umzug aus dem Stadtgebiet der Kreisstadt Unna in eine andere Kommune.
Bei der An- und Abmeldung eines Hundes in der Kreisstadt Unna geht eine Durchschrift des Vordruckes zur Wahrnehmung der Aufgabe nach der Landeshundeverordnung an das Ordnungsamt.
Festsetzung und Fälligkeit
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.Die Steuer wird generell zum 01.07. eines jeden Jahres mit dem Jahresbetrag für das laufende Jahr (01.01. bis 31.12.) fällig.
Bis zum 30.09. eines jeden Jahres kann für das folgende Kalenderjahr ein Antrag auf vierteljährliche Zahlung der Hundesteuer gestellt werden. In diesem Fall ist der anteilige Betrag jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November eines jeden Jahres zu zahlen.
Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres, so wird die zuviel gezahlte Steuer erstattet oder verrechnet.
Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen, die in einem Haushalt leben, gemeinsama) ein Hund gehalten wird 84,00 Euro
b) zwei Hunde gehalten werden, je Hund 96,00 Euro
c) drei oder mehrere Hunde gehalten werden, je Hund 108,00 Euro
Steuerbefreiung
Eine Steuerbefreiung wird u.a. für Hunde gewährt, die nach entsprechender Ausbildung hochgradig behinderten Mitbürgerinnen und Mitbürgern den Alltag erleichtern.Steuerermäßigung
Bei Hunden, die auf landwirtschaftlichen Anwesen, welche mindestens 400 Meter vom nächsten Ortskern entfernt liegen, als Wachhunde gehalten werden, erfolgt eine Steuerermäßigung auf ein Viertel des Steuersatzes.Bei Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, wird auf Antrag der Steuersatz um die Hälfte ermäßigt.
Gleiches gilt für Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Kreisstadt Unna anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben.
Bei der Aufnahme eines Hundes, der als "Fundhund" ausgewiesen wird, besteht die Möglichkeit einer Steuerbefreiung von 6 Monaten.
Hierbei werden die gesetzlichen Voraussetzungen über Fundsachen angewandt.
Aber auch in diesen Fällen sind die Hunde innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem sie in den Haushalt aufgenommen wurden, bei der Steuerabteilung anzumelden.
Hundesteuersatzung der Stadt Unna (157 KB)
1. Änderungsatzung zur Hundesteuer (112 KB)
2. Änderungsatzung zur Hundesteuer (15 KB)
3. Änderungssatzung zur Hundesteuer (26 KB)
Hinweise zu den Änderungen
Die Steuersätze in § 2 der Hundesteuersatzung wurden angepasst.(1 Hund 84 EURO; 2 Hunde 96 EURO je Hund; 3 und mehr Hunde 108 EURO je Hund)
Eine Steuerermäßigung für Personen, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten oder für Personen, die ihnen einkommensmäßig gleichstehen, liegt mithin nicht mehr vor.
Für weitere Informationen aus dem Bereich der Hundesteuer stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner gern zur Verfügung.
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25.05.2012
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