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Anregung & Kritik

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Kreisstadt Unna:

Hilfeplanverfahren für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene 

Wenn die Personensorgeberechtigten, meist die Eltern, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII stellen, beantragen sie Sozialleistungen. Da die Hilfe ziel- und zweckgerichtet geplant werden soll, ist das sogenannte „Hilfeplanverfahren“ nach § 36 SGB VIII zur Erstellung des Hilfeplanes gesetzlich vorgeschrieben. Der Hilfeplan dokumentiert die Planung und Entscheidung über die zu erbringende Leistung, beschreibt die Aufgaben und Ziele der Leistungserbringer und der Adressaten und bestimmt das Verfahren der Überprüfung und Weiterentwicklung der Leistung.

Das Hilfeplanverfahren ist als kommunikativer Prozess zu verstehen, der die aktive Mitwirkung der Adressaten (Kinder, Jugendliche, Sorgeberechtigte) und das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte verlangt. Die dialogische Grundstruktur des Hilfeplanverfahrens führt dazu, dass Settings, Verläufe und Formen der Hilfeplanung in jedem Einzelfall unterschiedlich sein können. Grundsätzlich kann jedoch gesagt werden, dass das Hilfeplanverfahren in folgenden Schritten bzw. Phasen verläuft:
 
  • Kontaktaufnahme / allgemeine Beratung
  • Fachgespräche zur Problemanalyse und Suche nach Lösungen
  •  Hilfeplangespräche
  • Fortschreibung / Controlling 

Ihre Ansprechpartner / innen im  Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD):

Telefon- und Bezirksverzeichnis des ASD

Stichwörter:
Hilfeplan, Hilfeplanverfahren, Hilfe zur Erziehung, §36 SGB VIII

25.05.2012

Kreisstadt Unna

Thomas Köster

Thomas Köster

Leiter Soziale Dienste
Zimmer 227 (2.OG)
Telefon: 02303/103 586
Fax: 02303/103 503
E-Mail

Rathausplatz 1
59423 Unna

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