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Schulpflicht 

Die Schulpflicht für Kinder - in der Regel ab sechs Jahren - ist gesetzlich vorgeschrieben.
Die Schulpflicht untergliedert sich in eine Vollzeitschulpflicht mit einer Dauer von zehn Schuljahren (Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I - § 37 SchulG) und eine sich anschließende Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§ 38 SchulG). Die Vollzeitschulpflicht wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) erfüllt. Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II wird durch den Besuch der Teilzeitberufsschule erfüllt; sie kann auch durch den Besuch eines allgemeinbildenden Bildungsgangs in einer Schule der Sekundarstufe II erfüllt werden.

Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet. Für Jugendliche mit Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht so lange, wie ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen worden ist.

Hier finden Sie die Details

Die Überwachung der Schulpflicht obliegt so lange der abgebenden Schule bis ihr die Aufnahme durch die aufnehmende Schule übermittelt wurde.

Lebenslagen:
Schule

25.05.2012

Kreisstadt Unna

02303/103-0
Rathausplatz 1
59423 Unna

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