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Feuerwerke
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist außerhalb der Silvesternacht zum Jahreswechsel nur mit einer besonderen Erlaubnis zulässig. Dies gilt in besonderem Maße für Höhenfeuerwerke, da durch in der Luft gezündete Raketen unter Umständen der Flugverkehr gefährdet werden kann.Ein beabsichtigtes Feuerwerk ist dem Ordnungsamt vom Pyrotechniker mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, unter Angabe von Ort, Art, Umfang, Zeitpunkt und Zeitdauer des Feuerwerks, anzuzeigen.
11.02.2012
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Telefon: 02303/103 678
Fax: 02303/103 399
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Anja Seltner
Ordnungsbehördlicher UmweltschutzZimmer 126 (1.OG)
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