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Ordnungswidrigkeitsverfahren
(ohne Verkehrsordnungswidrigkeiten)
Die Ordnungswidrigkeiten des Verkehrsrechts (landläufig "Knöllchen" genannt) sind allgemein bekannt, aber auch in vielen anderen Lebensbereichen findet sich der Begriff der Ordnungswidrigkeit wieder, z. B. in Gewerbe, Gaststätten und Jugendschutzangelegenheiten, in der Hundehaltung, bei Ruhestörungen oder Schwarzarbeit."Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt". Eine Handlung kann somit nur als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung vorher in einem Gesetz, einer Satzung oder Verordnung bestimmt war.
Anders als bei Straftaten sieht es der Gesetzgeber bei den Ordnungswidrigkeiten als ausreichend an, bei bestimmten Rechtsverstößen nicht mit dem Mittel der "Strafe" zu reagieren, sondern mit Bußgeldern. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen können regelmäßig mit einem Bußgeld in der unterschiedlichsten Höhe geahndet werden.Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übernimmt die Verwaltungsbehörde.
Sofern Sie beabsichtigen, einen Sachverhalt, der möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit beinhaltet, anzuzeigen, wenden Sie sich an das Ordnungsamt. Bitte formulieren Sie ganz konkret. Anzeigen können nur dann verfolgt werden, wenn sie allgemein offenkundige Sachverhalte beinhalten. Folglich ist die Behörde auf Ihre konkreten Angaben und eine wahrheitsgemäße Schilderung der Sache, sowie Ihre persönlichen Aussagen in einem möglichen Gerichtsverfahren angewiesen. Anzeigen sollten deshalb immer neben einer möglichst umfassenden Schilderung des Sachverhalts mit Angaben zu Zeiträumen und Zeitpunkten detaillierte Angaben zur angezeigten Person (Name, Firmenname, Anschrift, Kfz.Kennzeichen, Personenaussehen) als auch zum Anzeigenerstatter selbst (Name, Anschrift, Telefon) enthalten. Nur so kann beurteilt werden, ob der angezeigte Sachverhalt tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit darstellt und ein Verfahren eingeleitet wird.
Gesetze im Internet:
Gesetze des Landes NRW
25.05.2012
Zimmer 122 (1.OG)
Telefon: 02303/103 308
Fax: 02303/103 399
E-Mail
Zimmer 122 (1. OG)
Telefon: 103 366
Fax: 103 399
E-Mail
Rathausplatz 1
59423 Unna
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kreisstadt Unna
Carmen Fender
Sondernutzungen, OrdnungswidrigkeitsverfahrenZimmer 122 (1.OG)
Telefon: 02303/103 308
Fax: 02303/103 399
Jürgen Geßler
Koordination Ordnungsdienst, OrdnungswidrigkeitenverfahrenZimmer 122 (1. OG)
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Rathausplatz 1
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