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Weitere Seiten in diesem Bereich:
Ausstellung von Reisegewerbekarten, § 55 GewO
Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung
Schwarzarbeit und unberechtigte Handwerksausübung
Sonn- und Feiertagsgesetz
Erlaubnisverfahren für Spielhallen, § 33 i GewO
Veranstaltung von Märkten, Messen und Ausstellungen, §§ 60 ff. GewO
Erlaubnisverfahren für Versteigerer, § 34 b GewO
Reisegewerbekarten
Jede Person, die selbständig oder auch unselbständig im Reisegewerbe tätig wird (also jeder Beschäftigte, Angestellte oder auch Familienangehörige), benötigt eine eigene Reisegewerbekarte.Sie wird für ein bestimmtes Gewerbe ausgestellt, mit dem Lichtbild des Inhabers versehen und ist nicht übertragbar. Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet, d. h. auf Lebenszeit, erteilt und kann zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher (auch nachträglich) inhaltlich beschränkt, befristet und/oder auch mit Auflagen verbunden werden.
Die Reisegewerbekarte stellt lediglich die gewerberechtliche Befugnis zur Ausübung des Reisegewerbes dar. Andere im Einzelfall erforderliche Erlaubnisse sind daher gesondert zu beantragen. Dabei handelt es sich in der Praxis u. a. um folgende Erlaubnispflichten:
- Sondernutzungserlaubnis zur Straßenbenutzung
- Ausnahmegenehmigung von Ladenschlusszeiten
- sog. fliegende Bauten (hauptsächlich im Schaustellergewerbe) unterliegen einer typenbezogenen Bauartzulassung sowie einer bauordnungsrechtlichen Abnahme bei jeder Aufstellung
- Erlaubnisse nach den Immissionsschutzgesetzen bei der Veranstaltung musikalischer Darbietungen
11.02.2012
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