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Weitere Seiten in diesem Bereich:
Ausstellung von Reisegewerbekarten, § 55 GewO
Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung
Schwarzarbeit und unberechtigte Handwerksausübung
Sonn- und Feiertagsgesetz
Erlaubnisverfahren für Spielhallen, § 33 i GewO
Veranstaltung von Märkten, Messen und Ausstellungen, §§ 60 ff. GewO
Erlaubnisverfahren für Versteigerer, § 34 b GewO
Gewerbeuntersagungsverfahren
Als gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne des § 35 der Gewerbeordnung ist anzusehen, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung immer dann, wenn der Gewerbetreibende seinen steuerlichen oder seinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nicht nachkommt.
Zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten werden in einem solchen Fall die maßgeblichen Tatsachen ermittelt, und es wird die Erforderlichkeit einer völligen oder teilweisen Untersagung der weiteren Ausübung des Gewerbes geprüft. In diesem Verfahren wird natürlich auch der Betroffene angehört.
Letztlich ist den betroffenen Gewerbetreibenden, die Ihren Zahlungpflichten nicht oder nicht vollstädig nachkommen können, zu empfehlen rechtzeitig Kontakt zu Ihren Gläubigern aufzunehmen.
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11.02.2012
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