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Lotterien und Ausspielungen 

Öffentliche Lotterien und Ausspielungen sind nur mit einer behördlichen Genehmigung zulässig. Zu den öffentlichen Lotterien und Ausspielungen gehören auch eintägige Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen oder Bereichen durchgeführt werden (geschlossener Personenkreis). Veranstaltungen im Freien sind nicht genehmigungsfähig.

Wesentliche Unterscheidungsmerkmale:

  • Lotterie: Verlosung von Geldgewinnen
  • Ausspielung: Verlosung von Sachpreisen

Zuständig für die Genehmigung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung, die innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt im Regierungsbezirk Arnsberg durchgeführt werden soll, ist die Bezirksregierung Arnsberg. Für die Genehmigung öffentlicher Lotterien oder Ausspielungen, die über den Bezirk eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen, ist das Innenministerium des Landes NRW zuständig.

Der Ertrag muss sozialen, kulturellen oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen zufließen. Ertrag, Gewinne und Kosten der Veranstaltung müssen in einem angemessenen Verhältnis zu einander stehen.

Der Veranstalter der Lotterie, Ausspielung oder Tombola muss eine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung bieten und eine geordnete, gemeinnützige Arbeitsweise gewährleisten.

Wirtschaftsunternehmen können grundsätzlich keine Genehmigung zur Durchführung einer Lotterie oder Ausspielung erhalten. Eine Genehmigung ist auch dann nicht zulässig, wenn der Ertrag der Veranstaltung wohltätigen Zwecken zugeführt werden soll.

Eine Lotterie oder Ausspielung kann mit einem formlosen Antrag bei den genannten Behörden beantragt werden. Besser ist jedoch die persönliche Antragstellung, hier können in der Regel sofort alle Detailfragen geklärt werden.

11.02.2012

Kreisstadt Unna

Peter Niewrzedowski

Peter Niewrzedowski

Sachgebietsleiter
Zimmer 125 (1.OG)
Telefon: 02303/103 311
Fax: 02303/103 399
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Achim Dorna

Achim Dorna

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