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Ausstellung von Reisegewerbekarten, § 55 GewO
Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung
Schwarzarbeit und unberechtigte Handwerksausübung
Sonn- und Feiertagsgesetz
Erlaubnisverfahren für Spielhallen, § 33 i GewO
Veranstaltung von Märkten, Messen und Ausstellungen, §§ 60 ff. GewO
Erlaubnisverfahren für Versteigerer, § 34 b GewO
Schwarzarbeit und unberechtigte Handwerksausübung
Zu den Aufgaben des Ordnungsamtes gehört unter anderem auch die Bekämpfung der illegalen gewerbsmäßigen Betätigung ("Schwarzarbeit") sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Viele solcher Bußgeldverfahren hätten jedoch vermieden werden können, wenn die betroffenen Personen rechtzeitig die notwendigen Informationen, insbesondere zum Thema Gewerbe und Handwerk, eingeholt hätten.
Daher soll im Folgenden eine nähere Erläuterung des Begriffs Schwarzarbeit erfolgen. Insbesondere für Gewerbetreibende, die ein Handwerk ausführen, aber auch für alle anderen sowohl natürlichen und juristische Personen, die mit Handwerk oder auch anderen Gewerben in Berührung kommen, dürfte dies von Interesse sein.
Bei dem Begriff handelt es sich um ein sehr geläufiges Wort, das jeder kennt. Was aber wirklich im rechtlichen Sinne dahintersteckt, ist auf den ersten Blick kaum zu erkennen.
Ein Großteil der Gesellschaft stellt sich unter einem Schwarzarbeiter jemanden vor, der für seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit keine Steuern zahlt. Falsch ist diese Vorstellung zwar nicht, näher definiert wird dies jedoch durch das "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung".
Nach dem § 1 dieses Gesetzes leistet Schwarzarbeit derjenige, der Dienst oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
- als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich aufgrund der Dienst oder Werkleistungen ergebenen sozialversicherungsrechtlichen Melde, Beitrags oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
- als Empfänger von Sozialleistungen seine sich aufgrund der Dienst oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
- als Erbringer von Dienst oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
- als Erbringer von Dienst oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Hierbei ist sowohl die Anbieter als auch Nachfrageseite erfasst, womit ebenfalls die Beauftragung der Schwarzarbeit geahndet werden kann.
11.02.2012
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