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Sonn- und Feiertagsgesetz 

Der Schutz der Sonntage und der Feiertage in der Bundesrepublik Deutschland ist durch das Grundgesetz besonders herausgestellt.

Im Feiertagsgesetz NRW sind die Arbeits und Veranstaltungsverbote genau festgelegt. Ausnahmen von diesen Regelungen ergeben sich aufgrund sonstiger gesetzlicher Regelungen (Bundes oder Landesrecht) und aufgrund einzelnen Ausnahmeregelungen entsprechend des § 10 Feiertagsgesetz NRW.

Über die Anträge auf Ausnahmeregelungen entscheidet für den Bereich der Stadt Unna das Ordnungsamt der Kreisverwaltung Unna.

Sofern an Sonn- und Feiertagen Arbeiten ausgeführt werden sollen, bei denen auch Arbeitnehmer beschäftigt werden, besteht eine besondere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Zuständig für die Anträge auf Zulassung von Sonn und Feiertagsarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz ist die Bezirksregierung Arnsberg.

25.05.2012

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Peter Niewrzedowski

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