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Anregung & Kritik
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Mietpreisüberhöhung
Zielgruppe
Bürgerinnen und Bürger, die Mieter/innen von Wohnraum sind und deren Miete die ortsübliche Miete um mindestens 20 Prozent überschreitet.
Aufgabenbeschreibung
Bei der Vermietung frei finanzierten Wohnraumes ist die Vertragsfreiheit hinsichtlich der Miethöhen durch § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStG) begrenzt. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder für damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Eine Mietpreisüberhöhung liegt vor, wenn die ortsübliche Miete um mehr als 20 Prozent überschritten wird.
Die Mietpreisüberhöhung ist stets eine Ordnungswidrigkeit. Neben Vorsatz reicht auch leichtfertiges Verhalten aus. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes sowie ergänzend und sinngemäß der Strafprozessordnung.
Neben Geldbußen kommt bei Mietpreisüberhöhung auch die Abführung des Mehrerlöses an das Land Nordrhein-Westfalen ( § 8 WiStG) oder die Rückerstattung des Mehrerlöses an den Geschädigten ( § 9 WiStG) in Betracht.
Die zuständigen Verwaltungsbehörden haben Mietpreisüberhöhungen nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen zu verfolgen.
Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 WiStG ist nur möglich, wenn von einem geringen Angebot vergleichbaren Wohnraums zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausgegangen werden kann.
Mietwucher, Wucher, überhöhte Miete, Miete, Hilfe
Wohnung & Haus
Kreisstadt Unna
Doris Tönnies
Wohnen, Soziales und SeniorenWohnungsbindung, Wohnungsaufsicht
Zimmer 137 (1.OG)
Telefon: 02303/103 605
Fax: 02303/103 600
Rathausplatz 1
59423 Unna
Öffnungszeiten:
montags bis freitags
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
