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Mietpreisüberhöhung 

Zielgruppe

Bürgerinnen und Bürger, die Mieter/innen von Wohnraum sind und deren Miete die ortsübliche Miete um mindestens 20 Prozent überschreitet.

Aufgabenbeschreibung

Bei der Vermietung frei finanzierten Wohnraumes ist die Vertragsfreiheit hinsichtlich der Miethöhen durch § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStG) begrenzt. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder für damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Eine Mietpreisüberhöhung liegt vor, wenn die ortsübliche Miete um mehr als 20 Prozent überschritten wird.

Die Mietpreisüberhöhung ist stets eine Ordnungswidrigkeit. Neben Vorsatz reicht auch leichtfertiges Verhalten aus. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes sowie ergänzend und sinngemäß der Strafprozessordnung.

Neben Geldbußen kommt bei Mietpreisüberhöhung auch die Abführung des Mehrerlöses an das Land Nordrhein-Westfalen ( § 8 WiStG) oder die Rückerstattung des Mehrerlöses an den Geschädigten ( § 9 WiStG) in Betracht.

Die zuständigen Verwaltungsbehörden haben Mietpreisüberhöhungen nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen zu verfolgen.

Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 WiStG ist nur möglich, wenn von einem geringen Angebot vergleichbaren Wohnraums zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausgegangen werden kann.

Stichwörter:
Mietwucher, Wucher, überhöhte Miete, Miete, Hilfe
Lebenslagen:
Wohnung & Haus

25.05.2012

Kreisstadt Unna

Doris Tönnies

Wohnen, Soziales und Senioren
Wohnungsbindung, Wohnungsaufsicht

Zimmer 137 (1.OG)
Telefon: 02303/103 605
Fax: 02303/103 600
E-Mail

Rathausplatz 1
59423 Unna

Öffnungszeiten:
montags bis freitags
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